Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer politisch exponierten Person (PEP) muss der Immobilienmakler:
den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren;
den Zweck und die beabsichtigte Art der Beziehung prüfen und verstehen;
verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung anwenden;
angemessene Risikomanagementsysteme anwenden;
die Zustimmung der Führungsebene einholen, bevor eine Geschäftsbeziehung mit dem PEP aufgenommen oder fortgeführt wird;
angemessene Massnahmen einleiten, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, zu bestimmen;
eine verstärkte fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung ausüben.
Was ist ein PEP ?
Unter der Bezeichnung "PEP" versteht man:
1. die natürlichen Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt innehaben oder mit einem solche betraut wurden, insbesondere:
a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane;
c) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;
d) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
e) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen;
g) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;
h) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation;
i) natürliche Personen, die Funktionen ausüben, die in der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Artikel 20a(3) der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 veröffentlichten Liste aufgeführt sind;
2. deren Familienmitglieder, insbesondere :
a) der Ehepartner;
b) jede dem Ehepartner nach innerstaatlichem Recht gleichgestellte Person;
c) Kinder und deren Ehepartner oder den Ehepartnern nach innerstaatlichem Recht gleichgestellten Personen;
d) Eltern;
e) Geschwister ; und
3. die diesen bekannterermassen nahestehende Personen, insbesondere :
a) jede natürliche Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder einer Rechtsvereinbarung ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer solchen Person unterhält;
b) jede natürliche Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde .
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